Unterricht
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LRS
  • LRS Förderung
  • Definition
  • Die Begriffe Leserechtschreibschwäche, -störung, -schwierigkeiten, Dyslexie und
  • Legasthenie werden in der Literatur nicht einheitlich verwendet.
  • Eine Lese-Rechtschreibstörung gemäß des ICD10 der WHO wird von Fachärzten für
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychologen oder Diplompädagogen diagnostiziert.
  • Eine sichere Diagnose ist frühestens nach Abschluss des Schriftspracherwerbs am Ende
  • des 2. Schuljahres möglich, vorher können sich allerdings bereits Anhaltspunkte ergeben.
  • Kinder mit attestierter LRS erhalten einen Nachteilsausgleich und können am schulischen
  • LRS-Kurs teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig, da die Kurse außerhalb des
  • Stundenplans liegen.
  • Eine Schwäche oder Schwierigkeit im Lesen und/oder Rechtschreiben kann die
  • Schule feststellen.
  • Wer über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten trotz Bemühung mangelhafte oder
  • ungenügende Leitungen im Bereich Rechtschreibung und/oder Lesen erbringt, kann bei
  • entsprechenden Kapazitäten der Schule an den LRS-Kursen teilnehmen. Ein Anspruch
  • auf einen Nachteilsausgleich besteht nicht, kann aber durch die Schule gewährt werden.
  • Fördermaßnahmen
  • Es gibt unterschiedliche, individuell angepasste Förderarten: allgemeine, zusätzliche und
  • außerschulische.
  • Der Vorrang der allgemeinen Fördermaßnahmen im Sinne der Binnendifferenzierung /
  • des individualisierenden Unterrichts wird im Erlass betont.
  • Die KMK-Empfehlungen von 2007 machen es zum Grundsatz, dass für die individuelle
  • Förderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und
  • Rechtschreiben Förderpläne entwickelt werden müssen. Diese Förderpläne sind zugleich
  • Grundlage für den individualisierten Unterricht, für die innere und äußere Differenzierung
  • und für alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsregeln.
  • Zusätzliche Maßnahmen
  • Die zusätzlichen Maßnahmen richten sich an:
  • • Kinder in den Klassen 1 und 2, die nicht über die notwendigen Voraussetzungen für
  • das Lesen- und Schreibenlernen verfügen und die die grundlegenden Ziele des
  • Lese- und Rechtschreibunterrichts nicht erreichen.
  • • Kinder in den Klassen 3 und 4, deren Leistungen im Lesen und/oder
  • Rechtschreiben über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den
  • Anforderungen nicht entsprechen. (Vergl. LRS-Erlass, 1991)
  • Baustein zum Schulprogramm Unterricht 3.2
  • Ansprechpartner: Frau Rinkewitz
  • Stand: 22.03.2021 Seite 2 von 4
  • Zu den zusätzlichen Maßnahmen zählen:
  • LRS-Kurs
  • Die Teilnahme an dem Kurs ist freiwillig, da er außerhalb der Stundentafel
  • liegt. Die Eltern werden durch die Klassenleitung über die mögliche Teilnahme informiert.
  • Die LRS Fördergruppen sollten gemäß dem Erlass eine Gruppengröße von 6 bis 10
  • Schülerinnen und Schülern nicht überschreiten.
  • Nachteilsausgleich
  • Grundsätzlich gelten für die Schülerinnen und Schüler mit Lese-
  • /Rechtschreibschwierigkeiten die allgemeinen Bestimmungen über die
  • Leistungsfeststellung und -beurteilung.
  • Bei einer attestierten LRS erhalten die Schülerinnen und Schüler einen
  • Nachteilsausgleich.
  • Nachteilsausgleiche dürfen bei der Leistungsbewertung und auf Zeugnissen nicht erwähnt
  • werden. Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer
  • Bedingungen der Leistungsüberprüfung.
  • Dazu können beispielsweise zählen:
  • • Ausweitung der Arbeitszeit z.B. bei Klassenarbeiten,
  • • Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln (z.B. Audiohilfen und
  • Computer)
  • • Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen (z.B. Lesepfeil, größere Schrift, optisch klar
  • strukturierte Arbeitsblätter)
  • • andere Arbeitsbedingungen, wie z.B. Arbeiten in einem geräuscharmen, separaten
  • Raum
  • • Stellung einer anderen Aufgabe
  • Notenschutz
  • In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Erteilung von Schutzmaßnahmen
  • notwendig sein:
  • • keine Einbeziehung der Rechtschreibleistungen bei
  • Leistungsbewertungen/Klassenarbeiten
  • • zurückhaltende Gewichtung der Rechtschreibleistungen bei Zeugnisnoten im
  • Fach Deutsch
  • • Keine Benotung der Teilbereiche Lesen und/ oder Rechtschreiben im Zeugnis für
  • Klasse 3 und 4 (Runderlass vom 18.06.2012); (BASS 14-01 Nr.1)
  • Diese Maßnahmen erfolgen durch die Klassenlehrer in Absprache mit der Schulleitung
  • und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten.
  • Bei Verzicht auf die Benotung in den Teilbereichen Lesen und/oder Rechtschreiben muss
  • die Anwendung des Erlasses im Zeugnis aufgenommen werden.
  • Bei Entscheidungen über die Versetzung dürfen Leistungen im Lesen und Rechtschreiben
  • nicht den Ausschlag geben.
  • Der Notenschutz kommt nur im Fach Deutsch zum Tragen. In den anderen Fächern wird
  • die Rechtschreibleistung grundsätzlich nicht in die Benotung hinzugezogen (z.B.
  • Englisch).
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  • Außerschulische Maßnahmen
  • Wann ist außerschulische Förderung angeraten?
  • Der Erlass enthält Ausführungen zu psychischen Beeinträchtigungen, neurologischen
  • Auffälligkeiten und sozial unangemessenen Verhaltenskompensationen bei betroffenen
  • Schülerinnen und Schülern. Wenn eine Förderung auch in kleinen Gruppen zu keinerlei
  • Leistungszuwachs führt, sollten Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten außerschulische
  • Förder- und Therapiemöglichkeiten empfehlen. Beratung in diesem Bereich bieten die
  • Schulpsychologischen Beratungsstellen – für Erziehungsberechtigte und auch für
  • Lehrkräfte (in Form anonymer Fallbearbeitung). Außerschulische Maßnahmen sollten mit
  • der Schule abgestimmt werden. Die Kosten für außerschulische Maßnahmen tragen die
  • Eltern. Das Jugendamt kann die Kosten übernehmen, wenn gutachterlich (durch
  • approbierte Psychologen bzw. Psychotherapeuten) eine schwere Lese-
  • Rechtschreibstörung nach der Diskrepanzdefinition ICD 10 festgestellt wird, eine seelische
  • Beeinträchtigung droht oder schon eingetreten ist, und die seelische Entwicklung zu
  • mangelnder Eingliederungsfähigkeit in die Gesellschaft führt. Letzteres bedeutet im
  • Schullaufbahnkontext, dass die Schülerin oder der Schüler keinen – den sonstigen
  • Fähigkeiten gemäßen – Schulabschluss erreichen kann. In jedem Fall wird ein Gutachten
  • von Seiten der besuchten Schule gefordert, in dem überzeugend dargelegt wird, warum
  • die bisherige Förderung in der Schule nicht ausreicht.
  • Konkrete Umsetzung an der GGS Götscher Weg
  • Förderplanung bei einer LRS
  • Sowohl bei einer attestierten LRS als auch bei einer durch
  • die Deutschlehrkraft vermuteten LRS erfolgt durch die LRS-Lehrkraft
  • eine weitere Diagnostik. Diese Diagnostik zielt daraufhin, zu erkennen, in welchen
  • Bereichen die jeweiligen SUS Förderung benötigen. Als Diagnostikmaterial wird an der
  • GGS Götscher Weg in den Klassen 1 und 2 vor allem
  • die Hamburger Schreibprobe (HSP) hinzugezogen, in den Klassen 3 und 4 erfolgt die
  • innerschulische Diagnostik über die Oldenburger Fehleranalyse (OLFA). Aufgrund
  • dieser Diagnostik wird für die Kinder ein individueller Förderplan erstellt. Ebenso
  • kann diese Diagnostik zur Erstellung eines Nachteilsausgleiches hinzugezogen werden.
  • Aufbau einer LRS-Stunde
  • Die LRS-Stunden finden außerhalb der regulären Stundentafel statt. Die
  • Gruppenzusammenstellung ist nicht immer jahrgangsbezogen.
  • Zu Beginn einer LRS-Stunde werden zunächst auf vielfältige Art und Weise die
  • verschiedenen Wahrnehmungskanäle angesprochen (visuell, auditiv). Anschließend
  • erfolgt eine Phase, in der die Schülerinnen und Schüler individuell gemäß ihren
  • Förderplänen Aufgaben bearbeiten. Dazu wird auch das PC-Programm von Hogrefe zum
  • symbolgeleiteten Rechtschreibtraining genutzt.
  • Auch erhalten die Schülerinnen und Schüler Aufgaben, mit denen sie täglich ca. 10 min zu
  • Hause üben sollen.
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  • Nachteilsausgleich
  • Zum einen können die Eltern einen Antrag auf einen Nachteilsausgleich stellen, zum
  • anderen kann dies durch den Klassenlehrer erfolgen. In beiden Fällen erstellt
  • der Klassenlehrer erstellt einen Nachteilsausgleich, dem die Klassenkonferenz zustimmen
  • muss, ebenso wie die Schulleitung. Nachteilsausgleiche werden jedes halbe Jahr
  • überprüft und ggf. erneuert.