AO-SF-Verfahren bei neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen
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Der/die Jugendliche ist altersmäßig schon am Ende der Sekundarstufe 1. Was nun?
  • Zieldifferente Förderschwerpunkte:
  • 1) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
  • Die Schulpflicht kann hier länger als sonst üblich ausgeweitet werden, um eine bestmögliche Förderung des/der Jugendlichen zu gewährleisten.
  • Ein Besuch der Förderschule (oder auch des BK) ist also möglich. Wählen die Eltern das Berufskolleg als Förderort, entsteht auch dort ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
  • Im Übergang Schule-Beruf greift das Programm KAoA-STAR.
  • 2) Förderschwerpunkt Lernen
  • Der Förderschwerpunkt endet im Normalfall mit der der Sekundarstufe I. Die Eltern können jedoch eine Fortführung beantragen, wenn das Berufskolleg als Förderschule besucht werden soll. Möglich ist dort auch der Besuch einer Ausbildungsvorbereitungsklasse, auch der IFK. Es entsteht ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
  • Die Schüler*innen nehmen wie alle ohne Förderschwerpunkt an KAoA teil. Es gibt verschiedene Programme zur Arbeitsmarktintegration und Qualifizierung, zum Beispiel eine Berufsausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung für Jugendliche mit Förderbedarf (BAE Reha), assistierte Ausbildungen oder die Aktivierungsmaßnahme Integration (Mit)Sprache über das Kolping Bildungswerk. Zuständig sind die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter.
  • Zielgleiche Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation und Körper, Sprache, Emotional- und soziale Entwicklung (zielgleich)
  • Die/der Jugendliche kann bei Wunsch und Eignung an der allgemeinbildenden Schule zielgleich in die Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schule übergehen. Es besteht dabei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung (in der Regel durch eine abgeordnete Lehrkraft). Auf Antrag der Eltern kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Nachteilsausgleiche für Abschlussprüfungen können rechtzeitig bei der Schulaufsicht beantragt werden.
  • Im Übergang Schule-Beruf berät Sie und die Familien der Integrationsfachdienst des LWL:
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  • Autismus-Spektrum-Störungen
  • Jugendliche mit Autismus-Spektrum-Störungen sind einem der obigen Förderschwerpunkte zielgleich oder zieldifferent zugewiesen. In der Sekundarstufe 2 werden sie bei zielgleicher Beschulung ohne ein neues Verfahren den Förderschwerpunkten Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung zugeordnet, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf spätestens in Klasse 8 festgestellt worden ist (§ 42 AO-SF).t.
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