AO-SF-Verfahren bei neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen
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Kann für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche ein AO-SF-Verfahren beantragt werden?
  • Ja. Dabei gelten nicht die üblichen Altersgrenzen.
  • Die neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen erhalten zunächst eine in der Regel zweijährige Erstförderung.
    Ein Verfahren ist innerhalb der Erstförderung möglich, sofern ein erweiterter Unterstützungsbedarf augenscheinlich ist. Es gilt dabei den allgemeinen Förderbedarf vom Erwerb der deutschen Sprache abzugrenzen.
  • Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung im Sinne der Förderschwerpunkte ( z. B. Lernen, Geistige Entwicklung, Emotional-soziale Entwicklung) kann nach BASS 13-63 Absatz 4.2 der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durch die Eltern gestellt werden.