Leitbild der Schule
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Rechtlicher Rahmen - Inklusion
  • Die UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2006 garantiert allen Menschen die uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe an sämtlichen Menschenrechten und Grundfreiheiten. In Deutschland gilt die Konvention seit 2009. Seither haben alle Kinder Anspruch auf eine wohnortnahe Beschulung, gesellschaftliche Teilhabe sowie einen individuellen Zugang zum allgemeinen Schulsystem. Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz das am 1. August 2014 in Kraft trat, wurde das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Regel. Grundsätzlich findet die sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen statt. Auf Wunsch der Eltern oder wenn es aufgrund des festgestellten Unterstützungsbedarfs sinnvoll ist, können Kinder jedoch auch weiterhin eine Förderschule besuchen.
  • Laut Schulgesetz NRW § 2 (5) fördert die Schule die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.