Gesetzliche Grundlage
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Rechtliche Grundlagen
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Die rechtlichen Grundlagen zum Vertretungsunterricht an Grundschulen in NRW finden sich vor allem in der Allgemeinen Dienstordnung (ADO, BASS 21-02 Nr. 4).
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Nach § 12 Abs. 4 ADO sind Lehrkräfte verpflichtet, auf Anordnung der Schulleitung Vertretungsunterricht zu übernehmen. Dieser Unterricht ist fachlich angemessen vorzubereiten und durchzuführen. Die zu vertretenden Lehrkräfte sollen, soweit zumutbar, dafür sorgen, dass notwendige Unterlagen und Informationen bereitgestellt werden, um den Vertretungsunterricht sinnvoll zu gestalten.
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Nach § 13 ADO unterliegen Lehrkräfte der allgemeinen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Innerhalb der Unterrichtszeit können sie, wenn sie nicht im eigenen Unterricht eingesetzt sind, von der Schulleitung auch für andere schulische Aufgaben herangezogen werden, dazu gehört insbesondere auch die Übernahme von Vertretungsunterricht.
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§ 13 Abs. 5 ADO regelt außerdem, dass Vertretungsunterricht als Mehrarbeit angeordnet werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern, etwa bei längerfristigem Ausfall oder Fachlehrermangel. Bei der Anordnung sind die von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze (§ 68 SchulG NRW) sowie persönliche Umstände der Lehrkräfte zu berücksichtigen. Schwerbehinderte Lehrkräfte sind auf Wunsch von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX).
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Darüber hinaus wird von Schulen erwartet, dass sie eine pädagogische Gesamtkonzeption für den Vertretungsunterricht entwickeln. Diese soll Verlässlichkeit, pädagogische Kontinuität und Transparenz sicherstellen, damit Unterrichtsausfall so weit wie möglich vermieden wird.