Maßnahmen bei Verstößen
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Ordnungsmaßnahmen
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Die Ordnungsmaßnahmen sind in § 53 Abs. 3 Schulgesetz NRW geregelt:
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- schriftlicher Verweis,
- die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
- der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
- die Androhung der Entlassung von der Schule,
- die Entlassung von der Schule,
- die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
- die Verweisung von allen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.