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B - Beurlaubung
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Sollte es vorkommen, dass Ihr Kind einmal aus einem wichtigen Grund vom Unterricht beurlaubt werden muss, stellen Sie bitte frühzeitig einen schriftlichen Antrag bei der
Schulleitung. „Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht
überschreiten.“ (§ 43 SchulG) -
Beurlaubungen einzelner Unterrichtsstunden eines Tages können schriftlich oder mündlich
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mit dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin Ihres Kindes abgesprochen werden.
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"Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter." (ASchO § 10).