St. Nikolaus-Schule Kath. Grundschule der Stadt Meschede mit Teilstandort in Wennemen
Einleitung1
Einleitung
Eltern, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte ergänzen idealerweise einander in dieser Parnterschaft, indem sie sich gemeinsam über die Bildungs- und Erziehungsarbeit verständigen und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Artikel 8 - (1): Jedes Kind hat Anspruch auf ERziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens
Artikel 10 - (2): Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit
§ 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis: (4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern sollen sich aktiv im Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen.
§ 62 Grundsätze der Mitwirkung: (1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrsauenvoller Zusamenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule.
§§ 62-77 befassen sich mit der Mitwirkung in der Schule: Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft, die Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz (mit den Teilkonferenzen und Eilausschüssen) sowie die Fachkonferenzen bzw. Bildungsgangkonferenzen.
z.B. der Besuch von Konzerten, Theateraufführungen, Ausstellungen der Schule oder Schulfesten
die eigene Meinung einbringen - ob im Kontakt mit Lehrerinnen oder Lehrern bzw. der Schulleitung, bei Elternsprechtagen oder -stammtischen, bei Sitzungen der Klassenpflegschaften, Informationsabenden oder auch bei Umfragen bzw. Evaluationen.
Unterstützungsmöglichkeiten: Organisation und Mitarbeit bei Veranstaltungen wie Schul- und Klassenfesten Unterstützung einer AG im außerschulischen Bereich im Rahmen von Elterncafes in der Schulbücherei als Dolmetscher oder Dolmetscherin über den Förderverein der Schule
die Klasse ihres Kindes auf Klassenfahrten oder Exkursionen begleiten oder sich als Verkehrshelferin oder Verkehrshelfer einsetzen
Viele Eltern verfügen über ein Expertenwissen, das in Schule genutzt werden kann. (Vorträge, Projekttage, Projektwochen, Exkursionen)
Die Gremienarbeit ist ein Baustein der Elternmitwirkung. Auch wenn Eltern keine gewählten Gremienmitglieder sind, können sie duch ihre Stimme bei der Wahl des Klassenpflegschaftsvorsitzenden einen wichtigen Beitrag leisten.
Wer als Vorsitzender eines Elterngremiums nach außen auftritt, kann nicht für die ganze Schule sprechen. Die Schule wird nach außen - gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht - durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
Informationen über Unterrichtsinhalte, Lernziele und Lernmittel
Absprachen bzgl Engagement in der Klasse bzw. in dr Schule (z.B. Planung und Organisation von Klassenfahrten oder Schulfesten)
Mitglieder der Klassenpflegschaft:
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse
Aufgaben des Vorsitzenden:
Organisation der Pflegschaftssitzungen Festlegung der Tagesordnung in Absprache mit der/dem Klassenlehrerin/Klassenlehrer
Interessenvertretung aller Eltern in der Schulpflegschaft
Teilnahme mit beratender Stimme an den Klassenkonferenzen
Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Enn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe die Klaasenlehrerin oder der Klassenlehrer.
Zu Beginn des Schuljahres werden an den Schulen die Vertreteinnen und Vertreter der Mitwirkungsgremien gewählt. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Ein Elternteil kann in mehreren Klassenpflegschaften zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden zur Vertreterin oder Vertreter gewählt werden (§72 Abs. 1)
Informationen zu den Wahlen in den Klassenpflegschaften
In der 1. Sitzung (in der REgel in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn) werden in der Klassenpflegschaft eine/ein Vorsitzende/r und eine/r Stellvertreter/in gewählt.
Informationen zu den Wahlen in der Schulpflegschaft
In der 1. Sitzung (in der Regel in den ersten fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn) werden eine/ein Vorsitzende/r und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft auch die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft. Darüber hinaus werden die Elternvertretungen für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen gewählt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl autpmatisch Mitglied der Schulkonferenz.
Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitgleider der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen (weitere Ämter). Es wird für ein Schuljahr gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmgleichheit das Los.
Bei der Wahl der Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und der Fachkonferenz sind alle Eltern wählbar (d.H. auch Eltern, die keine Mitglieder in der Schul- oder Klassenpfegschaft sind).
Jede oder jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind oder bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.