ElternMitWirkung NRW - in Bearbeitung

St. Nikolaus-Schule Kath. Grundschule der Stadt Meschede mit Teilstandort in Wennemen

Einleitung1

Einleitung

Gesetzliche Verankerung2

Landesverfassung NRW

Schulgesetz für das Land NRW (SchulG)

    • § 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis:
      (4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern sollen sich aktiv im Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen.
    • § 62 Grundsätze der Mitwirkung:
      (1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrsauenvoller Zusamenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule.
    • §§ 62-77 befassen sich mit der Mitwirkung in der Schule:
      Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft, die Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz (mit den Teilkonferenzen und Eilausschüssen) sowie die Fachkonferenzen bzw. Bildungsgangkonferenzen.

Aktive Beteiligung ...1

Aktive Beteiligung ...

    • z.B. der Besuch von Konzerten, Theateraufführungen, Ausstellungen der Schule oder Schulfesten
    • die eigene Meinung einbringen - ob im Kontakt mit Lehrerinnen oder Lehrern bzw. der Schulleitung, bei Elternsprechtagen oder -stammtischen, bei Sitzungen der Klassenpflegschaften, Informationsabenden oder auch bei Umfragen bzw. Evaluationen.
    • Unterstützungsmöglichkeiten:
      Organisation und Mitarbeit bei Veranstaltungen wie Schul- und Klassenfesten
      Unterstützung einer AG im außerschulischen Bereich
      im Rahmen von Elterncafes
      in der Schulbücherei
      als Dolmetscher oder Dolmetscherin
      über den Förderverein der Schule
    • die Klasse ihres Kindes auf Klassenfahrten oder Exkursionen begleiten oder sich als Verkehrshelferin oder Verkehrshelfer einsetzen
    • Viele Eltern verfügen über ein Expertenwissen, das in Schule genutzt werden kann. (Vorträge, Projekttage, Projektwochen, Exkursionen)
    • Die Gremienarbeit ist ein Baustein der Elternmitwirkung. Auch wenn Eltern keine gewählten Gremienmitglieder sind, können sie duch ihre Stimme bei der Wahl des Klassenpflegschaftsvorsitzenden einen wichtigen Beitrag leisten.

Die schulischen Gremien3

Vertretung nach außen

  • Wer als Vorsitzender eines Elterngremiums nach außen auftritt, kann nicht für die ganze Schule sprechen. Die Schule wird nach außen - gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht - durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.

Klassenpflegschaften

    • §75 SchulG
    • Sitzungen mindestens 1x im Jahr
    • Informationen über Unterrichtsinhalte, Lernziele und Lernmittel
    • Absprachen bzgl Engagement in der Klasse bzw. in dr Schule (z.B. Planung und Organisation von Klassenfahrten oder Schulfesten)
  • Mitglieder der Klassenpflegschaft:
    • Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse
  • Aufgaben des Vorsitzenden:
    • Organisation der Pflegschaftssitzungen
      Festlegung der Tagesordnung in Absprache mit der/dem Klassenlehrerin/Klassenlehrer
    • Interessenvertretung aller Eltern in der Schulpflegschaft
    • Teilnahme mit beratender Stimme an den Klassenkonferenzen
  • Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Enn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe die Klaasenlehrerin oder der Klassenlehrer.

Schulpflegschaft

  • § 72 SchulG
    • die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften (also Vertreter aller Eltern)
    • Sitzung minddestens 1mal im Jahr
    • bietet ein Forum für Diskussionen und Austausch
    • berät über wichtige Angelegenheiten der Schule
    • kann eigene Anträge an die Schulkonferenz richten
    • kann Informationen der Schulleitung an aller Eltern weitergeben
  • Mit beratender Stimme:
    • die Schulleiterin oder der Schulleiter
    • die Stellvertreterinnen oder -vertreter der Klassenpflegschaftsvorsitzenden
  • Aufgaben der/des Schulpflegschaftsvorsitzenden:
    • lädt zu den Schulpflegschaftssitzungen under Beifügung der Tagesordnung ein
    • leitet die Schulpflegschaftssitzungen
  •  

Wahlen in den Pflegschaften5

Vorgaben

  • Zu Beginn des Schuljahres werden an den Schulen die Vertreteinnen und Vertreter der Mitwirkungsgremien gewählt. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
    Ein Elternteil kann in mehreren Klassenpflegschaften zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden zur Vertreterin oder Vertreter gewählt werden (§72 Abs. 1)

Informationen zu den Wahlen in den Klassenpflegschaften

  • In der 1. Sitzung (in der REgel in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn) werden in der Klassenpflegschaft eine/ein Vorsitzende/r und eine/r Stellvertreter/in gewählt.

Informationen zu den Wahlen in der Schulpflegschaft

  • In der 1. Sitzung (in der Regel in den ersten fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn) werden eine/ein Vorsitzende/r und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft auch die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft.
    Darüber hinaus werden die Elternvertretungen für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen gewählt.
    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl autpmatisch Mitglied der Schulkonferenz.

Allgemeine Informationen zu den Wahlen

  • § 64 SchulG
  • Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitgleider der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen (weitere Ämter). Es wird für ein Schuljahr gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmgleichheit das Los.
  • Bei der Wahl der Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und der Fachkonferenz sind alle Eltern wählbar (d.H. auch Eltern, die keine Mitglieder in der Schul- oder Klassenpfegschaft sind).

Einspruch erheben gegen das Wahlergebnis

  • Jede oder jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind oder bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.

Konferenzen2

Schulkonferenz

    • das höcshte Gremium der Schule
    • befasst sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule
    • vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule
    • richtet Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde
    • stimmt Vorschlägen der Schulleitung und des Schulträgers zu oder lehnt diese ab
    • verabschiedet Grundsätze und Stellungnahmen
    • vertreten sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern
  • Vorsitz:
    • Die Schulleiterin oder der Schulleiter (ohne Stimmrecht)
    • bei Stimmengleichheit: Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters ausschlaggebend.
  • Zusammensetzung:
    • Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer sind zu gleichen Teilen vertreten
    • 6 Mitglieder an Schulen mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern
    • 12 Mitglieder an Schulen mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern
    • 18 Mitglieder an Schulen mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern
  • Mit beratender Stimme:
    • die stellvertretende Schulleitung
  • Aufgaben und Themen der Schulkonferenz (beispielhaft):
    • Mitwirkung bei der Erstellung/Überarbeitung des Schulprogramms
    • Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
    • Festlegung der beweglichen Ferientage
    • Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
    • Organisation der Schuleingangsphase
    • Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
    • Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
    • Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
    • Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erzeihungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
    • wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen und Sponsoring

Klassenkonferenz

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