Konzept: Schulinternes Konzept zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege (Stand: August 2026)
St. Nikolaus-Schule Kath. Grundschule der Stadt Meschede mit Teilstandort in WennemenVorwort4
Zielsetzung
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- Berücksichtigung der Interessen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Ein angemessener Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer unter Berücksichtigung der Wochenstundenzahl
- Transparenz bezüglich der geltenden Teilzeitregelungen und das Klären von Möglichkeiten und Grenzen
Grundsätzliche Arbeitszeit
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Gesetzliche Grundlage
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LBG § 60 Arbeitszeit
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(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.
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(3) Das Nähere regelt die Landesregierung durch die Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen über
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die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, dienstfreie Zeiten, den Ort und die Zeit der Dienstleistung,
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den Bereitschaftsdienst, die Mehrarbeit in Einzelfällen, den Arbeitsversuch, Langzeitarbeitskonten, ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der Landesverwaltung.
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Konkretisierung für Lehrer*innen
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Für Lehrkräfte gilt grundsätzlich die Arbeitszeitregelung des § 60 Absatz 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Danach darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 41 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeitregelung für LehrerInnen im Beamtenverhältnis gilt auch für die angestellten Lehrkräfte (§ 44 TV-L). Der § 60 Absatz 1 LBG wird für alle Lehrer*innen durch ergänzende Rechtsverordnungen weiter konkretisiert.
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Die Arbeitszeit der Lehrer*innen gliedert sich in den gesetzlich fixierten (messbaren) Teil (die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung) und den disponiblen Teil. Letzterer gliedert sich wiederum in zwei Bereiche:
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• in den fremdbestimmten Bereich (Aufsicht, Beratung, Konferenz, Kooperation, Sprechzeiten, Präsenzzeiten in den Ferien, VO-SF, sonstige in der Schule zu erledigende Aufgaben, Fortbildung, Schulfahrten, Wanderung, etc.) und
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• in den organisatorisch selbst umzusetzenden Bereich (Unterrichtsvor- /-nachbereitung, sonstige Planung etc.).
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Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, wie für die Mitgliedschaft im Lehrer*innenrat, können Lehrkräfte Anrechnungsstunden erhalten. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die LehrerInnenkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung. Über die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen entscheidet die Schulleitung. Bei der Zuweisung der Aufgaben an die Lehrkräfte muss die Schulleitung darauf achten, dass diese im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit und deren Aufteilung sachgerecht zu erledigen sind. Dies gilt auch bei der Verschiebung von Arbeitszeitanteilen im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit.
Teilzeitmodelle
Stundenplan2
gesetzliche Grundlage
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ADO § 13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit
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(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
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(5) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse (z.B. Fachlehrermangel) es erfordern, können Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Dabei sind die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit und die von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze (§68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG) zu beachten. Besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Betroffenen sollen berücksichtigt werden.
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ADO § 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer
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(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
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(3) Bei der Stundenplangestaltung sollen unterrichtsfreie Tage ermöglicht werden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist; eine überproportionale Belastung durch Springstunden soll vermieden werden.
schulinterne Umsetzungen
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- Berücksichtigung von Wünschen (z.B. bezogen auf den Einsatz in Randstunden oder in der OGS), wenn dies schulorganisatorisch möglich ist
- Vermeidung einer überproportionalen Belastung durch Springstunden
- Einrichtung eines unterrichtsfreien Tages für Lehrkräfte mit weniger als halber Stundenzahl, wenn schulorganisatorisch umsetzbar
- Einrichtung zweier unterrichtsfreier Tage für Lehrkräfte mit weniger als 10 Stunden, wenn schulorganisatorisch umsetzbar
Vertretung/Mehrarbeit2
gesetzliche Grundlage
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ADO § 13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit
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(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
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(3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.
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(5) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse (z.B. Fachlehrermangel) es erfordern, können Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Dabei sind die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit und die von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze (§68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG) zu beachten. Besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Betroffenen sollen berücksichtigt werden.
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ADO § 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer
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(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
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(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
schulinterne Umsetzung
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- Einsätze für Teilzeitkräfte im Vertretungsunterricht sind bis 13.20 Uhr vorgesehen. In der OGS ist ab 21 Wochenstunden ein Einsatz nachmittags möglich.
- Im Krankheitsfall wird auf alle Lehrkräfte zurückgegriffen.
- Der Einsatz muss durch eine frühzeitige Vertretungsplanung verlässlich und planbar sein. Eine persönliche Rücksprache ist wünschenswert. Familiäre Verpflichtungen sind möglichst zu berücksichtigen. Mehr geleistete Stunden werden als Mehrarbeit verrechnet.
Aufsicht2
gesetzliche Grundlage
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ADO § 13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit
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(3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.
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ADO § 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer
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(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
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(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
Ausflüge/Klassenfahrt2
gesetzliche Grundlage
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ADO § 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer
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(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
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(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
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ADO § 18 Klassenlehrerin, Klassenlehrer
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(5) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten begleitet in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Klasse; in begründeten Fällen kann die Schulleitung eine andere Regelung treffen. Besondere Veranstaltungen der Klasse sind mit der Schulleitung abzustimmen.
schulinterne Umsetzung
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- Es findet auch für Teilzeitkräfte alle vier Jahre eine Klassenfahrt statt.
- Klassenleitungsteams können sich die Präsenz vor Ort aufteilen und sich gegenseitig ablösen.
- Die zusätzliche, neben der im Schulprogramm festgelegten, jährlichen Anzahl an Ausflügen und ihre Terminierung liegt im Ermessen der Lehrkraft, sollte jedoch der Klasse nicht zum Nachteil gereichen.
Schulfest/Projekttage2
gesetzliche Grundlage
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ADO § 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer
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(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
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(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
schulinterne Umsetzung
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- In Projektwochen wird die Teilzeitkraft nur im Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit eingesetzt.
- Zwei Teilzeitkräfte können sich entsprechend eigener Verabredung und in Absprache mit der Schulleitung ablösen bzw. die Station oder das Projekt aufteilen
- Die Teilnahme an unserem Schul- und Sportfest ist verpflichtend.
Konferenzen/Dienstbesprechungen/Fortbildungen2
gesetzliche Grundlage
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ADO § 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer
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(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
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(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
schulinterne Umsetzung
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- Frühzeitige und verlässliche Terminplanung/Jahresterminplanung sowie möglichst Einhaltung des geplanten Zeitrahmens
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- Einrichtung eines festen Team- und Konferenztages (Donnerstag)
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- In besonderen Fällen kann die Schulleitung Lehrer*innen von der Teilnahme an einer Konferenz oder Dienstbesprechung befreien. Bei Nichtteilnahme besteht die Verpflichtung der selbstständigen Informationsbeschaffung
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- Lehrkräfte bis einschließlich 20 Stunden sind Mitglied einer Fachgruppe, Lehrkräfte mit 21 oder mehr Stunden arbeiten in zwei Fachgruppen
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- Der Konferenztag der Schule wird möglichst nicht an einem freien Tag der Teilzeitkräfte angesetzt
Klassenführung2
gesetzliche Grundlage
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ADO § 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer
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(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
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(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen.
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Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
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ADO § 18 Klassenlehrerin, Klassenlehrer
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(1) Für jede Klasse bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrkraft eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer. (…)
schulinterne Umsetzung
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- Die Führung von Klassen ist auch für teilzeitbeschäftigte Lehrer*innen eine Dienstpflicht. Nach Möglichkeit werden Klassenteams gebildet.
- Elternsprechtage: Der Zeitraum für Elterngespräche wird ausgeweitet, so dass eine individuelle Terminplanung durch die Teilzeitkräfte möglich ist. Bei Klassenlehrerteams können die Gespräche von nur einem Teammitglied geführt werden. Es muss gesichert sein, dass die Erziehungsberechtigten umfangreich über Lernprozesse, Verhalten und Leistungsstand informiert und beraten werden.
Geschäftsverteilungsplan2
gesetzliche Grundlage
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ADO § 13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit
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(3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.
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ADO § 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer
-
(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
-
(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
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